§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Europaverein Barsinghausen e.V." und hat seinen Sitz in Barsinghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
§2 Ziele und Zwecke des Vereins
Der Verein ist konfessionell, ethnisch und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch internationale Begegnungen auf der Grundlage der von der Stadt Barsinghausen getroffenen Partnerschaftsabkommen. Der Verein unterstützt über die bestehenden Städtepartnerschaften hinaus Kontakte und Begegnungen Barsinghausens mit allen europäischen Nachbarn. Diese Begegnungen beinhalten den Austausch von Gruppen und Einzelpersonen in sportlichen, schulischen und kulturellen Bereichen. Der Verein trägt durch seine Arbeit zur Förderung der europäischen Integration bei. Der Verein unterstützt in besonderem Maße die Jugendarbeit im Rahmen der Völkerverständigung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können auf schriftlichen Antrag natürliche Personen ab 14 Jahren und juristische Personen, Vereine und Gruppen jeweils mit einer Stimme Stimmrecht erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Stadt Barsinghausen ist geborenes Mitglied des Vereins.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem/der Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§5 Beitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Darüber hinaus können Mitglieder dem Verein Sacheinlagen zuführen. Die Stadt Barsinghausen leistet einen Mitgliedsbeitrag jährlich in Höhe von mindestens 2.557,00 EUR.
§6 Ehrenmitglieder
Personen die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins zu befolgen und die Ziele des Vereins zu unterstützen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten die in der Satzung festgelegten Organe in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen erklärt werden kann;
b) durch den Tod;
c) bei juristischen Personen und Personengemeinschaften durch deren Auflösung;
d) durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
§10 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung (gem. §12) durchgeführt wird.
b) der Vorstand
§11 Einberufen der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereines in Sachen des §32 BGB ist die Mitgliederversammlung, ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal im Kalenderjahr statt. Hierzu werden die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich eingeladen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Hierbei ist anzugeben, worüber die Mitgliederversammlung entscheiden soll. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist sieben Tage.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführer oder der Protokollführerin und dem Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen ist.
§12 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes;
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
d) Wahlen des Vorstandes;
e) Entgegennahme der Zusammensetzung des Beirates;
f) Wahl der Kassenprüfer*innen;
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
h) Entscheidungen über Richtlinien der Arbeit;
i) Satzungsänderungen;
j) Auflösung des Vereins.
§13 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand
bestehend aus mindestens zwei und höchstens vier Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
und
b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. aus zwei Vertreter*innen aus dem Rat der Stadt Barsinghausen
c. sowie als beratendes Mitglied einem/einer Vertreter*in der Stadt Barsinghausen
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstands der Jugendgruppe erfolgt in der Jugendmitgliederversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist.
Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Vertreter berufen.
Die Stadtverwaltung Barsinghausen hat das Recht, an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen.
§14 Beirat
Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch einen Beirat unterstützt. Der Beirat besteht aus bis zu fünfzehn gleichberechtigten Beiratsmitgliedern. Diese werden vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen.
§15 Vertretung des Vereins gem. §26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemäß §26 BGB vertreten.
§16 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen innerhalb des Vereins teilzunehmen.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung, die sich der jeweilige geschäftsführende Vorstand selbst gibt, geregelt. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§17 Jugendgruppe
Den Erfordernissen des §2 der Satzung entsprechend, besteht im Verein eine Jugendgruppe. Diese hat das Recht. sich selber eine Ordnung zu geben. Diese Ordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Vereins. Der Vorstand stellt der Jugendgruppe für die laufende Arbeit Finanzmittel gegen Rechnungslegung zur Verfügung, die 20 v.H. der Beiträge der Mitglieder und der Stadt Barsinghausen nicht übersteigen sollen. Die Höhe der Finanzmittel wird zu Beginn des Haushaltsjahres durch den Vorstand festgelegt.
Der Vorstand der Jugendgruppe besteht aus bis zu zwei Personen. Dieser Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung der Jugendgruppe gewählt.
Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Vorstands der Jugendgruppe nimmt als stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes an dessen Sitzungen teil.
Die Jugendgruppe wird durch ein Beiratsmitglied betreut.
§18 Kassenprüfer*in
Bei der Mitgliederversammlung wird ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Stellvertreter*in aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, jederzeit die Kasse und die dazugehörigen Belege des Vereins zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§19 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle oder Sachbeschädigungen, die bei den Veranstaltungen des Vereins auftreten.
§20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern über die Auflösung des Vereins und bestellt einen Liquidator.
§21 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände gehören dem Verein und nicht den einzelnen Mitgliedern. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Barsinghausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken insbesondere im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden ist.